Elternberatung

 

Wenn Sie minderjährige Kinder haben und eine einvernehmliche Scheidung wollen, ist eine Elternberatung zwingend vorab notwendig. Sie wird aber auch bei allen sonstigen Scheidungsverfahren, bei denen Kinder betroffen sind, ganz allgemein empfohlen. Eine solche Elternberatung ist oft hilfreich, um den Eltern einen detaillierten und spezifischeren Einblick in die Situation ihrer Kinder zu geben.

Elternberatung

Warum Elternberatung?

Nach § 95 Abs 1a AußStrG sind Eltern seit Februar 2013 bei einer einvernehmlichen Scheidung verpflichtet, eine Elternberatung aufzusuchen. Ohne Bestätigung über eine solche absolvierte Elternberatung, ist die Durchführung einer einvernehmlichen Scheidung nicht möglich. In dieser Beratung werden allgemeine Informationen über die mit einer Scheidung verbundenen Folgen für minderjährige Kinder erteilt und häufig auftretende Probleme besprochen. Sie können diese Beratung einzeln oder als Paar durchführen.

Was ist Elternberatung?

Der Umgang der Eltern miteinander gilt als Vorbild für die Kinder und gibt ihnen im besten Fall auch Sicherheit. Es ist nachvollziehbar, dass der Besuch einer weiteren Beratungsstelle in dieser angespannten Phase eine zusätzliche Belastung bedeutet.

Das Verhalten und die Befindlichkeiten der Eltern wirkt sich aber auf die gesamte Familie aus. Oft können Eltern in dieser emotionalen Situation die Bedürfnisse ihrer Kinder nicht ausreichend erkennen. Jede Trennungssituation hat jedoch Auswirkungen auf die psychische Befindlichkeit von Kindern, auch wenn man aus ihrem Verhalten nicht darauf schließen würde.

Worüber wird in der Elternberatung geredet?

Ziel der Elternberatung ist es, Fragen, die Kinder (und Eltern) betreffend, zu beantworten sowie Bedürfnisse anzusprechen, die durch diese Trennung entstehen.  Nach einiger Zeit sollen alle gemeinsam gestärkt aus dieser Phase hervorgehen.

Thematisiert werden:

  • die Bedürfnisse der Kinder (Sicherheit, Geborgenheit und Zuwendung)
  • Reaktionen im Zusammenhang mit der elterlichen Scheidung
  • Wünsche und Ängste, Verstehen und Erkennen von Symptomen
  • die Berücksichtigung der Kindesmeinung
  • die Bedeutung verlässlicher Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen
  • die emotionalen Herausforderungen und Konflikte von Eltern
  • die Konsequenzen für die Gestaltung der aktuellen und zukünftigen Lebenssituation
  • verschiedene Möglichkeiten zur Unterstützung und Entlastung der Kinder
  • die Chancen, die aus einer Scheidung erwachsen können (etwa das Aufwachsen in weniger konfliktbehafteter Atmosphäre)
  • das Recht der Kinder auf Fürsorge und Schutz der körperlichen und seelischen Integrität
  • offenen Fragen, Wünsche, Bedürfnisse und Hinweise auf weiterführende Beratungsangebote

Sehen Sie in der Elternberatung nicht eine Verpflichtung, sondern eine Chance für Sie und Ihre Kinder!

Erziehungsberatung

 

Bei gerichtliche Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren kann eine Erziehungsberatung vom Richter zwingend angeordnet werden. Hauptaugenmerk einer solchen angeordneten Erziehungsberatung ist die Sicherung des Kindeswohls. In den bestehenden Familiensystemen sollen Bedingungen für die Entlastung und Unterstützung der Kinder geschaffen werden. Auch sollen die aktuellen und mittelfristigen Entwicklungsbedingungen der Kinder verbessert werden.

Warum Erziehungsberatung?

Seit Februar 2013 haben Pflegschaftsrichterinnen und -richter nach § 107 Abs 3 AußStrG auch die Möglichkeit, „zur Sicherung des Kindeswohles“ eine verpflichtende Erziehungsberatung in Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren anzuordnen. Die Erziehungsberatung soll den Eltern einen detaillierteren Einblick in die durch die strittige Obsorge- oder Kontaktrechtsfrage verursachte Situation ihrer Kinder geben und ihnen die Möglichkeit zum Erarbeiten von Lösungsansätzen bieten.

Wann kommt es zur Erziehungsberatung?

Die Anordnung einer Erziehungsberatung obliegt ausschließlich dem im jeweiligen Pflegschaftsverfahren zuständigen Richter bzw. Richterin. Es liegt in deren bzw. dessen Ermessen, zu welchem Zeitpunkt, mit welchem Stundenausmaß und in welchem Verfahrenskontext eine solche Beratung angeordnet wird.